Was Sie über das Testament wissen müssen
Das Bürgerliche Gesetzbuch strukturiert die Erbberechtigten in eine Rangfolge. Zu den Erben der ersten Ordnung gehören die Kinder und Kindeskinder sowie die unehelichen Kinder des Verstorbenen, aber keine Stief- oder Adoptivkinder. Der Ehepartner erhält Sonderrechte. Die zweite Ordnung bilden Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Zur dritten Ordnung zählen die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins.
Diese Erbreihenfolge kann mit einem Testament außer Kraft gesetzt werden, wenn zum Beispiel eine bestimmte Person außerhalb der Familie ein Teil des Erbes zugesprochen werden soll oder auch um die Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie zu klären. Das Testament ist aber nur gültig, wenn es handschriftlich verfasst wurde, den vollständigen Namen des Erblassers sowie Ort und Datum enthält und mit vollem Namenszug unterschrieben wurde.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie erste Informationen: www.bmjv.de
Bitte beachten Sie:
In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar.
Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.